Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz) neu erlassen und das bestehende Schornsteinfegergesetz geändert.
Die Verordnung ist in großen Teilen am 29.11.2011 in Kraft getreten. Der bisher voll umfassend beliehene Bezirksschornsteinfegerneister wurde dann seit dem Jahr 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Seit dem wird für die Dauer von sieben Jahren bestellt, darf sich aber nach diesem Zeitraum erneut um diese Tätigkeit im gleichen oder einem anderen Zuständigkeitsbereich bewerben. Im Bestellzeitraum von sieben Jahren erlässt er zweimal im Rahmen einer Feuerstättenschau den Feuerstättenbescheid
Seit 2013 können Verbraucher sich zudem für bestimmte Aufgaben (freie Tätigkeiten) einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alleinig zuständig.
Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz können Sie unter dem Link am Seitenende downloaden.
Hoheitliche und freie Tätigkeiten
Hoheitliche Tätigkeiten
Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs, Ersatzvornahmen und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in ihrem Bezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt sind.
Freie Tätigkeiten
Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.
An Nachweise denken!
Der Schornsteinfeger, der die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ausführt, muss ein entsprechendes Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen ausfüllen. Im nächsten Schritt leitet der Hausbesitzer das Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiter, damit dieser die Daten in das Kehrbuch aufnehmen kann. Er ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu überprüfen und nachzuhalten.
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