Seit dem Jahr 2010 gelten gemäß 1. BImSchV bestimmte Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (= Kamin-, Kachelöfen und Co). Ob bestehende Öfen die geforderten Staub- und Kohlenmonoxid-Werte einhalten, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in der Regel bereits festgestellt.
Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet und betrieben wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid nicht überschreiten.
Sollte ein Ofen die Anforderungen nicht erfüllen, muss er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.